Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objekts wegen Vorliegens
besonderer Umstände - Beauftragung eines Maklers bereits während der Bauphase - Kein Vertrauensschutz für Änderungen im Einspruchsverfahren
Leitsatz
1) Die Rechtsbehelfsentscheidung kann ausnahmsweise alleiniger Gegenstand einer (isolierten) Anfechtungsklage sein, wenn sie
den Kläger erstmals beschwert.
2) Besondere Umstände, die den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel zulassen, obwohl der Steuerpflichtige lediglich
ein (gewerbliches) Objekt ("Kleinkaufhaus") veräußert hat, liegen z.B. vor, wenn der Steuerpflichtige das Objekt nicht langfristig
oder überhaupt nicht finanziert und schon während der Bauphase einen Makler mit der Suche nach einem Käufer beauftragt hat.
3) Bei gewerblich genutzten Objekten spricht - anders als bei Wohngebäuden - der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags
nicht für die Absicht des Steuerpflichtigen, das Grundstück selbst zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu nutzen.
4) Nachhaltigkeit ist trotz fehlender Absicht des Steuerpflichtigen, weitere Objekte zu veräußern, anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen
die Bauleitung vor Ort oblag.
5) Die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO steht einer Änderung des Bescheids im Einspruchsverfahren nicht
entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 816 Nr. 14 EFG 2004 S. 407 EFG 2004 S. 407 Nr. 6 AAAAB-15589
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