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FG München Urteil v. - 7 K 3723/03 EFG 2004 S. 412

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 4 i.d.F.d. UntStFG GewStG § 36 Abs. 2 S. 2 i.d.F.d. UntStFG GewStG § 10a i.d.F.d. UntStFG KStG § 14 Abs. 2 i.d.F.d. UntStFG KStG § 34 Abs. 6 Nr. 1 i.d.F.d. UntStFG KStG § 34 Abs. 2 i.d.F.d. UntStFG UntStFG Art. 4 Nr. 1 UntStFG Art. 4 Nr. 5 UntStFG Art. 2 Nr. 6 GGArt. 20 Abs. 3 FGO § 126 Abs. 5 GewStR 1984 Abschn. 17 Abs. 6GewStR 1998 Abschn. 14 Abs. 6

Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die BFH-Entscheidung vom I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung

Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR

Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K 5255/99)

Leitsatz

1. Neue Gesetze beseitigen die Bindungswirkung der Revisionsentscheidung für das zurückverwiesene Verfahren nur, wenn ihnen eine zulässige rückwirkende Geltung beigemessen werden kann.

2. § 2 Abs. 2 Satz 4 GewStG und § 14 Abs. 2 KStG jeweils i.d.F. des UntStFG können für das mit Beschluss vom zurückverwiesene Verfahren I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) nur Geltung beanspruchen, wenn sich ihre Geltung im Rahmen einer zulässigen verfassungskonformen Normeninterpretation auf die vorteilhafte Änderung der Rechtsfolgenlage zu Gunsten beschränkt.

3. Verfassungskonforme Interpretation vorgenannter Vorschriften dahingehend, dass die gewerbesteuerliche Unternehmensfiktion der Mehrmütter-Personengesellschaft nur für den Zeitraum des Bestehens der Organschaft gilt. Ändert sich der Organkreis durch Wegfall der Mehrmütter-Personengesellschaft infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters, beurteilt sich die Rechtslage nach den schon vor Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung geltenden Vorschrift des § 10 a GewStG (hier: Annahme, dass der nach Beendigung der Mehrmütter-Personengesellschaft verbleibende Gesellschafter die Unternehmensidentität der Mehrmütter-Personengesellschaft im Umfang seiner Beteiligung im Verlustentstehungsjahr prägt; entgegen BStBl I 2003, 437, Tz. 20).

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 702 Nr. 12
EFG 2004 S. 412
EFG 2004 S. 412 Nr. 6
KÖSDI 2004 S. 14168 Nr. 5
SAAAB-15583

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