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FG München Urteil v. - 10 K 1534/00 EFG 2004 S. 333

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1

Stuntcoordinator ist gewerblich tätig

Gewerbesteuermessbetrag 1998

Leitsatz

Ein Stuntcoordinator, der Stunts ausarbeitet, die Kostenkalkulation erstellt, Motive aussucht, die optimale Kameraführung festlegt, Filmszenen im Detail choreographiert, Schauspieler, Stuntman und Komparsen trainiert bzw. deren Auftritte abstimmt und selbst als Stuntman auftritt, ist gewerblich tätig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 564 Nr. 10
EFG 2004 S. 333
EFG 2004 S. 333 Nr. 5
YAAAB-15581

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