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FG Münster Urteil v. - 1 K 1868/01 E EFG 2004 S. 403

Gesetze: EStG § 10 Abs 1EStG § 10 Abs 1 Nr 2EStG § 10 Abs 3EStG § 10 Abs 3 Nr 2EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2a EStG § 10cEStG § 10c Abs 3EStG § 10c Abs 3 Nr 2EStG § 19EStG § 10

Sonderausgaben:

Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen - Maßgeblichkeit des Bestehens einer (unverfallbaren) beitragsfreien Pensions- oder Rentenanwartschaft - Höhe der Altersversorgung unerheblich

Leitsatz

1) Für die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist allein entscheidungserheblich, dass der Steuerpflichtige aufgrund der Versorgungszusage seines Arbeitgebers eine (unverfallbare) Pensions- oder Rentenanwartschaft erworben hat.

2) Auf die Motive der zugrunde liegenden Vereinbarungen - z.B. die beabsichtigte Übernahme von Altansprüchen aus einem früheren Arbeitsverhältnis - und die Höhe der Altersversorgung kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 403
EFG 2004 S. 403 Nr. 6
TAAAB-15574

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