Kindergeld bei gleichzeitiger Aufnahme der Kinder in den Haushalt mehrerer Kindergeldberechtigter
Leitsatz
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen,
so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Sind Kinder sowohl im Haushalt der Mutter als auch in den des Vaters aufgenommen, so müssen die Eltern untereinander den
Berechtigten bestimmen. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 637 Nr. 11 EFG 2004 S. 515 YAAAB-15568
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