Beim Wohnsitz-Finanzamt eines Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung
als Einspruch gegen Feststellungsbescheid der Gesellschaft
Leitsatz
Grds. ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird.
Bei der Auslegung eines Einspruchs können in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auch außerhalb der Erklärung liegende
Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in
der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen.
Die beim Wohnsitz-FA eines GbR-Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft kann als Einspruch
gegen den Feststellungsbescheid der GbR, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, gewertet werden. Das gilt jedenfalls
dann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Namen der GbR, des Bekl. und der StNr. versehen war und für den Empfänger
erkennbar war, dass sich der Kl. gegen die Schätzung der gewerblichen Einkünfte wenden wollte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 594 Nr. 10 EFG 2004 S. 474 EFG 2004 S. 474 Nr. 7 AAAAB-15563
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