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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 203/01

Gesetze: AO § 80, AO § 122

Widerruf der Vollmacht an das Finanzamt

Leitsatz

Wurde die Frage, wie das Finanzamt vom Widerruf der Vollmacht in Kenntnis gesetzt werden soll, nicht geklärt, sondern lediglich darauf vertraut, der bisher Bevollmächtigte werde dies schon tun, so ist die unterbliebene Benachrichtigung als eigenes Verschulden zuzurechnen. Wenn der vollmachtlose Vertreter vorsorglich gegen die Einspruchsentscheidung selbst Einspruch einlegt, kann dieser Einspruch nicht als Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung verstanden werden.

Fundstelle(n):
HAAAB-15552

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