Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, sind unverzüglich der Familienkasse
mitzuteilen. Die Beendigung der Schulausbildung sowie die Einberufung zum Wehrdienst sind erhebliche Änderungen in diesem
Sinne. Unerheblich ist, dass der Kläger während des Rückzahlungszeitraums Sozialhilfe erhielt und diese um das Kindergeld
vermindert ausgezahlt wurde, auch wenn durch Mitteilung über die Beendigung des Schulbesuchs die Zahlung des Kindergeldes
eingestellt worden wäre mit der Folge, dass sich die vom Kläger zu beanspruchende Sozialhilfe entsprechend erhöht hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 323 Nr. 6 DAAAB-15536
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