Rechtsmissbrauch bei kurzfristiger Rückzahlung des Kaufpreises an den familienangehörigen Käufer
Leitsatz
Wird der Kaufpreis für ein Wohnhaus, den der Käufer (Sohn) an seinen Vater entrichtet hat, neun Monate später einschl. der
bis dahin entstandenen Guthabenzinsen vom Vater an den Sohn zurückgeschenkt, liegt kein Anschaffungsvorgang vor, weil die
vertragliche Gestaltung einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellt.
Auch Angehörigen steht es grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig gestalten. Das Bestreben, Steuern
zu sparen, führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Gestaltung.
Beruhten Hingabe des Kaufpreises und Schenkung (hier: Rückzahlung des Kaufpreises) auf einem Gesamtplan, so sind sie lediglich
Teilschritte einer aus mehreren Komponenten bestehenden Transaktion, deren gewolltes Ergebnis die wirtschaftliche Neutralisierung
der Rechtsgeschäfte war.
Ein Zeitraum von neun Monaten zwischen Kaufpreiszahlung und Schenkung muss der Annahme eines Gesamtplans nicht entgegenstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 481 Nr. 8 EFG 2004 S. 480 EFG 2004 S. 480 Nr. 7 INF 2004 S. 202 Nr. 6 OAAAB-15502
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