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BSG 16.12.2003 B 12 KR 25/02 R, NWB 6/2004 S. 47

Krankenversicherung | keine Beitragspflicht für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in der freiwilligen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auf das der Arbeitgeber seit dem nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag von 10 v. H. zu entrichten hat, in der freiwilligen Versicherung des Beschäftigten für diesen nicht mehr beitragspflichtig. Die Regelung des § 249b SGB V über den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ist auch bei freiwillig Versicherten eine spezielle und abschließende Regelung zur Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ().