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Arbeitsrecht | entgegenstehende betriebliche Gründe bei Wunsch nach Teilzeitarbeit
Schwierigkeiten, eine geeignete zusätzliche Teilzeitarbeitskraft zu finden, welche zudem eine drei Monate übersteigende Einarbeitungszeit benötigen würde, stehen dem Begehren einer vollzeitig in einem Labor beschäftigten technischen Angestellten auf eine Verringerung der Arbeitszeit entgegen, wobei kein strenger Maßstab zu Lasten des Arbeitgebers angelegt werden darf (, MDR 2004, 101). Allein die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, nur Arbeitnehmer in Vollzeit zu beschäftigen, reicht ebenso wenig für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe aus wie ein Hinweis auf mit der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verbundene übliche Kosten (, MDR 2004, 102).