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OLG Hamm 09.07.2003 20 U 54/03, NWB 6/2004 S. 46

Versicherungsrecht | keine Diebstahlentschädigung bei Verschweigen der Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Tatort

Der Anspruch auf Ersatzleistung wegen Kfz-Diebstahls (hier: in Polen) aus einer (Teilkasko-)Versicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer verschweigt, dass er selbst beim Abstellen und Nichtwiedervorfinden seines Fahrzeugs am Tatort war. Der Hinweis „Die Rechtsprechung des BGH verpflichtet uns, Sie darauf hinzuweisen. . .„ nimmt einer ansonsten richtigen Belehrung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht die Wirksamkeit (, NJW-RR 2003, 1467).