§ 364 b AO; Fristsetzung; Bescheidänderung nach einer rechtmäßigen Präklusion
Bezug:
An der bisherigen Auffassung, nach der im Anschluss an eine rechtmäßige Fristsetzung gemäß § 364 b AO der angefochtene Bescheid in einem Klageverfahren nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO geändert werden darf, wird im Hinblick auf die nahezu einhellige Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Abhilfebefugnis bzw. Abhilfeverpflichtung nicht länger festgehalten.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird wie folgt ergänzt werden:
Ergänzung der Nummer 5 des AEAO zu § 364 b um folgenden Satz:
„Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen.„Ergänzung der Nummer 4 des AEAO zu § 172 um folgenden Satz:
„Zum Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren nach einer rechtmäßigen Fristsetzung gemäß § 364 b s. Nr. 5 zu § 364 b.„
OFD
Karlsruhe v. - S
0622 A - 15 - St 411
Fundstelle(n):
KAAAB-15405