BFH Beschluss v. - IV B 51/02

Keine Wiedereinsetzung bei zu spät eingehendem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), nicht schlüssig gerügt. Er hätte dazu Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich —ihre Richtigkeit unterstellt— ein rechtserheblicher Verfahrensmangel ergibt.

1. Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist verlängert werden. Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (, BFH/NV 2003, 1186). Beantragt der Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO—), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (, BFH/NV 1997, 131). Diese Pflicht zur Bescheidung kann folglich nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131). Das war hier der Fall, weil der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Ausschlussfrist dem FG erst am um 21.20 Uhr übermittelt wurde.

2. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; s. dazu den BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131, 132) oder der Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG den Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nicht mehr ausdrücklich abgelehnt hat. Es hat nämlich den Kläger nach Sichtung der eingereichten Steuererklärungen und Unterlagen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit der Verfügung vom ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass zweifelhaft sei, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageerhebung (§ 65 Abs. 2 Satz 2 und § 79b FGO) erfüllt seien. Das FG hat ihm dadurch die Gelegenheit gegeben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Ausschlussfrist glaubhaft zu machen. Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch nicht genutzt. Selbst mit der Beschwerde hat er nicht durch einen substantiierten Vortrag dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Wahrung der gesetzten Ausschlussfrist gehindert gewesen sei (§ 56 Abs. 1 FGO).

3. Ein Verfahrensmangel liegt ferner nicht darin, dass das FG dem Kläger nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen —für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre— sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 498), hat er die am verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878). Denn die Gewinnermittlungen, auf die er sich zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens hätte beziehen können, lagen nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des FG bereits seit längerem vor. Auch hatte der Kläger trotz der wiederholt gewährten und antragsgemäß sehr kurzen Fristverlängerungen seinen Bürobetrieb unverändert aufrechterhalten. Im Übrigen hat er die angegebenen Hinderungsgründe nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131).

4. Aus diesen Gründen ist es im Streitfall auch unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131) für einen vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellten Fristverlängerungsantrag geringere Anforderungen zu stellen sein sollen (so Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 130 und 131), als bei der Verlegung oder Vertagung eines angesetzten Termins.

5. Von einer weiteren Begründung sowie einer Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 348
BFH/NV 2004 S. 348 Nr. 3
RAAAB-15378