§ 88 EStG. Vordruckmuster des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2003
Das BMF übersendet die amtlichen Muster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage 2003 und den Text der Bekanntmachung mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2003
Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2003 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR- Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage„ kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
2. Zum Abschnitt D
a) Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Anträge bei dem ausstellenden Anbieter
b) Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, kann das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorbelegt werden. Der Antragsteller wird in Ziff. 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2003 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.
3. Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters„ auf der Rückseite des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2003 ist optional.
4. Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –
Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschnitt A ist optional. Müssen dennoch mehr als ein Ergänzungsbogen ausgegeben werden, kann vorgesehen werden, dass die Abschnitt B und C nur einmal erstellt und versandt werden.
Die Vordruckmuster für 2003 können auch für die Beantragung der Altersvorsorgezulage 2002 verwendet werden, wenn der Anbieter sicher stellt, dass die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle für das Jahr 2002 den jeweils gültigen Datenbeschreibungen der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) entspricht.
Werden die hiermit bekannt gegebenen Vordruckmuster auch für das Jahr 2002 verwendet, sind die jeweiligen Jahreszahlen 2003, 2005, 2002 und 2001 durch 2002, 2004, 2001 und 2000 zu ersetzen.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2003 (Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antrag auf Altersvorsorgezulage.)
Bitte senden Sie den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an den im Vordruck oben links bezeichneten Anbieter zurück. Dieser erfasst dann die für die Ermittlung des Zulageanspruches erforderlichen Daten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA überweist anschließend die Zulage an den Anbieter, der verpflichtet ist, diese umgehend Ihrem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. Ein Bescheid wird hierüber nicht erteilt. Der Anbieter teilt Ihnen vielmehr im Rahmen der jährlich zu erstellenden Bescheinigung nach § 92 EStG die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen mit. Sollten Sie Einwendungen gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Bescheiderteilung stellen. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Anbieter, der den Festsetzungsantrag an die ZfA weiterleitet.
Sowohl unmittelbar als auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Antrag stellen.
Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die im Jahr 2003 – zumindest zeitweise – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere
Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten),
Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),
Wehr- und Zivildienstleistende,
Entgeltersatzleistungsbezieher (z. B. Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld),
Vorruhestandsgeldbezieher,
geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird),
ab Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 4211 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
Arbeitslose, die bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten,
Beamte, Richter und Berufssoldaten,
sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,
Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist.
Nicht zum Kreis der Zulageberechtigten gehören u. a.
Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und
Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten, die selbst nicht zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören, wenn sie einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, der andere Ehegatte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehört, beide im Jahr 2003 – zumindest zeitweise – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht während des gesamten Jahres 2003 dauernd getrennt gelebt haben.
Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Bitte geben Sie dieses Finanzamt an, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anderenfalls können die Felder unausgefüllt bleiben.
In Ausnahmefällen, in denen nicht das Finanzamt des Wohnortes zuständig ist (z. B. bei Wohnsitz im Ausland), geben Sie bitte das inländische Finanzamt an, bei dem Sie Ihre letzte Einkommensteuererklärung abgeben bzw. abgegeben haben.
Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie im Feld Steuernummer eine „0„ ein.
Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und / oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber / Ihre Personalstelle kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen). Haben Sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gilt Folgendes:
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagenummer.
Vom Anbieter sind Ihre aktuellen Vertragsdaten in diesen Antrag übertragen worden. Dies gilt auch für Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn geleistet worden sind.
Wenn Sie nur einen Vertrag bei dem Anbieter, der Ihnen den Antrag übersandt hat, abgeschlossen haben, hat dieser Anbieter bereits die Eintragung in Spalte 5 für Sie vorgenommen.
Sofern Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Altersvorsorgeverträge gezahlt worden sind, müssen Sie bestimmen, auf welchen der Verträge die Altersvorsorgezulage geleistet werden soll. Die Zulage kann auf höchstens zwei Verträge verteilt werden. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall in der Spalte 5 an, auf welchen Vertrag die Zulage geleistet werden soll. Um die Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag (vgl. Hinweisziffer ?) zugunsten der beiden ausgewählten Verträge geleistet worden sein. Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Eigenbeiträge verteilt. Sind Sie mittelbar zulageberechtigt, können Sie die Zulage nur einem Vertrag zuordnen.
Die maximale Altersvorsorgezulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für die Berechnung dieses Mindesteigenbeitrages sind die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2003 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2002). Dies sind bei Arbeitnehmern die Arbeitsentgelte, die Sie der Durchschrift der „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV„ entnehmen können, die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigt wurde. Bitte tragen Sie die Beträge und den Zeitraum ein, wie sie sich aus der „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV„ ergeben.
Bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2002 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) maßgebend.
Wurden im Kalenderjahr 2002 keine beitragspflichtigen Einnahmen bzw. kein Entgelt erzielt, tragen Sie bitte den Wert „0,00„ ein.
Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen einzutragen.
Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Beispielhaft können genannt werden Personen,
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten,
die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen,
die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind,
die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, ist für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Betrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) in der gezahlten Währung einzutragen. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (Lohnsteuerkarte, Bescheinigungen der Krankenkasse oder des Arbeitsamtes) entnehmen.
Maßgebend sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz – EStG –), wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergeben.
Die mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage angeforderten Daten werden aufgrund des § 89 EStG erhoben und der ZfA übermittelt. Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Beteiligten nur für das Verfahren verwerten und sie nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 96 Abs. 6 EStG). Die der ZfA übermittelten Daten dürfen nach § 91 EStG mit den entsprechenden Daten der Träger der Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Meldebehörden, der Familienkassen und der Finanzämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs geprüft werden. Die beteiligten Stellen haben das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) zu wahren.
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Abschließende Hinweise: Ergänzend zur Altersvorsorgezulage ist innerhalb bestimmter Höchstbeträge ein Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung vorgesehen. Dieser kommt nur in Betracht, wenn er günstiger ist als die Zulage. Der Sonderausgabenabzug steht bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, jedem Ehegatten gesondert zu, wenn beide Ehegatten zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören. Gehört nur ein Ehegatte zum unmittelbar berechtigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Altersvorsorgezulagen beim unmittelbar berechtigten Ehegatten zu berücksichtigen. Die Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, nimmt das Finanzamt vor, wenn Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die notwendigen Angaben machen und die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch die Bescheinigung des Anbieters nach § 10a Abs. 5 EStG nachweisen. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Differenz zwischen der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug und der Zulage. Sie sind verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (z. B. Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland, Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen / des tatsächlichen Arbeitsentgelts / der Entgeltersatzleistung / der Besoldungs- oder Amtsbezüge, die der Zulageberechnung zugrundegelegt wurden, Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage). |
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Feld für Vertragsnummer des Anbieters |
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV C 4
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S 2493
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 495
YAAAB-15286