Bundesministerium der Finanzen - IV C 5 – S 2361 – 174/03 –

§ 38b EStG; Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll.

Anlage

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.

Es erscheint ratsam, dass die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 2004 überprüfen. Denn die Senkung des Steuertarifs durch die ab 2004 geltende Steuerentlastungsstufe 2003 (Tabelle „Geltendes Recht 2004„) und veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen. Die zweite Tabelle „Entwurf Haushaltsbegleitgesetz 2004: sofern die Steuerentlastung von 2005 auf 2004 vorgezogen wird„ berücksichtigt das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindende Vorziehen der Steuerentlastungsstufe 2005 auf das Jahr 2004. Die Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist für Dezember des Jahres vorgesehen. Beachten Sie bitte die Meldungen in der Tagespresse bzw. informieren Sie sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de.

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen „Lohnsteuer 2004„, das jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2004 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2003 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2004 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2004, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2004 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder nicht, sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A *) des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B *) des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.


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Geltendes Recht 2004

Tabelle I: bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
478
478
3.050
2.061
2.213
1.300
545
545
3.100
2.083
2.234
1.350
621
621
3.150
2.103
2.253
1.400
706
706
3.200
2.125
2.273
1.450
793
793
3.250
2.159
2.308
1.500
854
885
3.300
2.195
2.344
1.550
887
940
3.350
2.230
2.382
1.600
933
999
3.400
2.265
2.419
1.650
975
1.087
3.450
2.300
2.459
1.700
1.005
1.151
3.500
2.338
2.501
1.750
1.042
1.204
3.550
2.375
2.543
1.800
1.083
1.261
3.600
2.415
2.587
1.850
1.125
1.321
3.650
2.455
2.632
1.900
1.169
1.387
3.700
2.497
2.680
1.950
1.214
1.450
3.750
2.540
2.729
2.000
1.263
1.519
3.800
2.585
2.781
2.050
1.312
1.582
3.850
2.632
2.835
2.100
1.367
1.630
3.900
2.680
2.891
2.150
1.438
1.677
3.950
2.732
2.952
2.200
1.509
1.720
4.000
2.782
3.012
2.250
1.587
1.764
4.050
2.838
3.079
2.300
1.634
1.805
4.100
2.896
3.150
2.350
1.677
1.846
4.150
2.954
3.223
2.400
1.719
1.885
4.200
3.017
3.304
2.450
1.759
1.924
4.250
3.083
3.390
2.500
1.799
1.961
4.300
3.154
3.485
2.550
1.835
1.995
4.350
3.227
3.588
2.600
1.872
2.030
4.400
3.307
3.710
2.650
1.908
2.066
4.450
3.393
3.851
2.700
1.928
2.085
4.500
3.487
4.037
2.750
1.947
2.104
4.550
3.588
4.352
2.800
1.964
2.120
4.600
3.705
-
2.850
1.984
2.139
4.650
3.838
-
2.900
2.003
2.157
4.700
3.999
-
2.950
2.022
2.177
4.750
4.221
-
3.000
2.041
2.194
4.800
-
-
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge


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Geltendes Recht 2004

Tabelle II: bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
638
638
3.100
1.965
2.120
1.300
712
712
3.150
2.003
2.157
1.350
787
787
3.200
2.039
2.192
1.400
848
874
3.250
2.077
2.227
1.450
875
921
3.300
2.113
2.263
1.500
911
969
3.350
2.150
2.298
1.550
936
1.004
3.400
2.185
2.334
1.600
951
1.035
3.450
2.222
2.373
1.650
966
1.067
3.500
2.260
2.413
1.700
980
1.100
3.550
2.295
2.452
1.750
995
1.134
3.600
2.332
2.495
1.800
1.017
1.168
3.650
2.372
2.539
1.850
1.042
1.204
3.700
2.412
2.584
1.900
1.068
1.241
3.750
2.454
2.631
1.950
1.095
1.279
3.800
2.496
2.679
2.000
1.120
1.316
3.850
2.541
2.730
2.050
1.148
1.356
3.900
2.588
2.784
2.100
1.175
1.396
3.950
2.637
2.840
2.150
1.204
1.435
4.000
2.686
2.898
2.200
1.231
1.474
4.050
2.737
2.958
2.250
1.261
1.513
4.100
2.791
3.023
2.300
1.290
1.553
4.150
2.848
3.091
2.350
1.319
1.590
4.200
2.905
3.162
2.400
1.363
1.627
4.250
2.968
3.240
2.450
1.414
1.662
4.300
3.033
3.324
2.500
1.472
1.698
4.350
3.101
3.413
2.550
1.532
1.732
4.400
3.174
3.513
2.600
1.594
1.768
4.450
3.251
3.624
2.650
1.633
1.804
4.500
3.335
3.754
2.700
1.669
1.839
4.550
3.424
3.910
2.750
1.706
1.873
4.600
3.521
4.116
2.800
1.746
1.910
4.650
3.626
-
2.850
1.782
1.945
4.700
3.741
-
2.900
1.819
1.980
4.750
3.874
-
2.950
1.856
2.016
4.800
4.037
-
3.000
1.892
2.051
4.850
4.254
-
3.050
1.929
2.085
4.900
-
-
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge


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Entwurf Haushaltsbeleitgesetz 2004: sofern die Steuerentlastung von 2005 auf 2004 vorgezogen wird

Tabelle I: bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
468
468
3.050
2.068
2.242
1.300
541
541
3.100
2.085
2.258
1.350
623
623
3.150
2.106
2.276
1.400
716
716
3.200
2.124
2.294
1.450
810
810
3.250
2.160
2.331
1.500
863
879
3.300
2.194
2.367
1.550
889
914
3.350
2.231
2.405
1.600
915
962
3.400
2.266
2.444
1.650
946
1.030
3.450
2.302
2.485
1.700
999
1.109
3.500
2.338
2.526
1.750
1.040
1.171
3.550
2.377
2.568
1.800
1.075
1.224
3.600
2.416
2.614
1.850
1.113
1.288
3.650
2.457
2.661
1.900
1.154
1.355
3.700
2.500
2.710
1.950
1.196
1.425
3.750
2.545
2.762
2.000
1.242
1.503
3.800
2.589
2.813
2.050
1.289
1.580
3.850
2.636
2.868
2.100
1.331
1.637
3.900
2.685
2.926
2.150
1.409
1.694
3.950
2.735
2.987
2.200
1.499
1.746
4.000
2.787
3.051
2.250
1.595
1.794
4.050
2.843
3.119
2.300
1.645
1.840
4.100
2.901
3.192
2.350
1.694
1.886
4.150
2.962
3.271
2.400
1.739
1.928
4.200
3.026
3.356
2.450
1.782
1.968
4.250
3.091
3.445
2.500
1.823
2.007
4.300
3.162
3.547
2.550
1.862
2.043
4.350
3.237
3.661
2.600
1.899
2.079
4.400
3.319
3.794
2.650
1.934
2.113
4.450
3.408
3.962
2.700
1.953
2.129
4.500
3.503
4.209
2.750
1.968
2.146
4.550
3.609
-
2.800
1.983
2.161
4.600
3.731
-
2.850
2.001
2.176
4.650
3.870
-
2.900
2.017
2.191
4.700
4.038
-
2.950
2.035
2.209
4.750
4.287
-
3.000
2.051
2.224
4.800
-
-
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge


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Entwurf Haushaltsbeleitgesetz 2004: sofern die Steuerentlastung von 2005 auf 2004 vorgezogen wird

Tabelle II: bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A
*) €
Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei … des geringerverdienenden Ehegatten
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
Rentenversicherungspflicht
Rentenversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
642
642
3.100
1.943
2.120
1.300
723
723
3.150
1.980
2.157
1.350
804
804
3.200
2.017
2.191
1.400
858
871
3.250
2.055
2.227
1.450
880
902
3.300
2.092
2.264
1.500
902
932
3.350
2.129
2.299
1.550
927
990
3.400
2.166
2.336
1.600
944
1.028
3.450
2.203
2.375
1.650
965
1.058
3.500
2.239
2.414
1.700
987
1.091
3.550
2.277
2.456
1.750
1.007
1.122
3.600
2.315
2.498
1.800
1.028
1.154
3.650
2.354
2.543
1.850
1.052
1.190
3.700
2.393
2.587
1.900
1.076
1.226
3.750
2.435
2.635
1.950
1.099
1.264
3.800
2.478
2.684
2.000
1.123
1.303
3.850
2.523
2.737
2.050
1.148
1.344
3.900
2.569
2.790
2.100
1.172
1.384
3.950
2.616
2.845
2.150
1.196
1.426
4.000
2.665
2.904
2.200
1.221
1.466
4.050
2.717
2.965
2.250
1.245
1.510
4.100
2.770
3.030
2.300
1.270
1.552
4.150
2.827
3.099
2.350
1.297
1.591
4.200
2.886
3.173
2.400
1.322
1.626
4.250
2.947
3.252
2.450
1.362
1.663
4.300
3.012
3.337
2.500
1.412
1.696
4.350
3.080
3.429
2.550
1.472
1.732
4.400
3.152
3.532
2.600
1.543
1.767
4.450
3.228
3.644
2.650
1.606
1.803
4.500
3.311
3.781
2.700
1.642
1.839
4.550
3.401
3.949
2.750
1.682
1.875
4.600
3.495
4.187
2.800
1.720
1.909
4.650
3.599
-
2.850
1.755
1.945
4.700
3.712
-
2.900
1.794
1.980
4.750
3.839
-
2.950
1.830
2.015
4.800
3.995
-
3.000
1.870
2.051
4.850
4.200
-
3.050
1.907
2.085
4.900
-
-
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge

Beispiele (Geltendes Recht 2004):

1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.800 €. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.041 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
293,16 €,
für 1.800 € nach Steuerklasse V
502,16 €,
insgesamt also
795,32 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
607,08 €
für 1.800 € nach Steuerklasse IV
220,75 €,
insgesamt also
827,83 €.

2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
293,16 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse V
  816,83 €,
insgesamt also
1.109,99 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
607,08 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse IV
  434,41 €,
insgesamt also
1.041,49 €.

Beispiele (Entwurf Haushaltsbegleitgesetz 2004):

1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.800 €. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.041 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
267,66 €,
für 1.800 € nach Steuerklasse V
471,83 €,
insgesamt also
739,49 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
563,08 €,
für 1.800 € nach Steuerklasse IV
204,16 €,
insgesamt also
767,24 €.

2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
267,66 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse V
  756,58 €,
insgesamt also
1.024,24 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
563,08 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse IV
  403,91 €,
insgesamt also
966,99 €.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 5 – S 2361 – 174/03 –

Fundstelle(n):
QAAAB-15241