OFD Münster - S 2303 - 2 - St 13 - 33

EStG; Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners insbesondere in den Fällen des § 50 a EStG aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung – Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom (I R 10/02) hat der BFH entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt wird, wenn eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht abgibt.

Mit Schreiben vom (IV A 4 – S 0341 – 3/03) hat daher das BMF sein anders lautendes Schreiben vom (BStBl 1997 I S. 414) aufgehoben.

Dies hat insbesondere Folgen für die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners in Anwendungsfällen des Steuerabzugs nach § 50a EStG.

Entgegen der Verfügung vom – S 2303 – 2 – St 13 – 31 sind nunmehr aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung bei Nichtabgabe der Steueranmeldung doch noch Haftungsbescheide innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf des Jahres der Vergütungszahlung möglich (Anlaufhemmung 3 Jahre + Festsetzungsfrist 4 Jahre).

Eine Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners ist somit nicht nur als so genannter Entrichtungssteuerschuldner (entsprechend der obigen Verfügung) sondern auch als Haftungsschuldner möglich.

OFD Münster v. - S 2303 - 2 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
HAAAB-15218