§ 91 EStG Steuerliche Förderung
der kapitalgedeckten Altersvorsorge;
Datenaustausch nach §
91 Abs. 2 EStG
In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert. In einem weiteren (BStBl 2003 I S. 385) hat das BMF diese Frist bis zum verlängert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verlängert das BMF die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 nunmehr bis zum .
Bundesministerium der Finanzen
v. - IV C 4
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S 2495
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23/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 509
AAAAB-15187