OFD Rostock - S 2133 a – St 231

§ 5a EStG Tonnagesteuer (§ 5a EStG); Bereederung im Inland

Zur Wahrung der Sicherheit von Handelsschiffen sind zwei Sicherheitcodes eingeführt worden:

  • „International Safety Management„ Code (ISM; ab ). Dieser schreibt die Errichtung eines Sicherheitssystems zur Unfallverhütung und Unfallerfassung vor.

  • „International Ship and Port Security Code„ (ISPS; ab ). Dieser soll die Sicherheit im Hinblick auf terroristische Angriffe, inkriminierte Ladungen, blinde Passagiere etc. gewährleisten.

Eine Reederei beabsichtigt hierfür professionelle Inspektoren einzusetzen, die vom Ausland aus die gesamte Flotte der Reederei betreuen. In einem Antrag auf verbindliche Auskunft wurde die Frage aufgeworfen, ob das Kriterium „fast ausschließliche Bereederung im Inland„ dann noch erfüllt ist (vgl. Bezugsverfügung).

Als Anlage überundet die OFD Rostock das zwischen den Küstenländern und dem BMF abgestimmte Antwortschreiben.

Anlage

MS „N..„ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Ihr Antrag auf eine verbindliche Auskunft vom

Sehr geehrter Herr xxxx,

mit Ihrem Schreiben vom beantragen Sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft i.S.d. (BStBl 1987 I S. 474) zu der Frage, ob das Delegieren der Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Einführung der Sicherheitscodes „International Ship and Port Security Code„ (ISPS) und „International Safety Management„ (ISM) stehen, auf im Ausland (hier: Zypern) ansässige Sicherheitsinspektoren für die Annahme einer im Inland durchgeführten Bereederung i.S.d. § 5a Abs. 1 EStG schädlich ist.

Geplant ist, dass die Reederei MS „N....„ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zwei professionelle Inspektoren mit der Errichtung und fortlaufenden Betreuung eines Systems zur Unfallverhütung und Unfallerfassung (ISM) sowie der Sicherheit im Hinblick auf terroristische Angriffe, inkriminierte Ladungen, blinde Passagiere etc. (ISPS) betraut. Die Inspektoren sind auf Zypern ansässig und werden ihre Tätigkeiten auch vorwiegend im Ausland ausüben. Da sämtliche anderen wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung grundsätzlich im Inland erbracht werden, sei die im Ausland ausgeübte Tätigkeit der Inspektoren unschädlich i.S.d. der Rn 1 und 2 des (BStBl 2002 I S. 614).

Hierzu nimmt die OFD Rostock wie folgt Stellung:

Die Bereederung umfasst die strategische und wirtschaftliche Verwaltung des Schiffes. Um zu gewährleisten, dass die strategische und wirtschaftliche Verwaltung tatsächlich und im Wesentlichen auf dem deutschen Hoheitsgebiet erfolgt, ist das Erfordernis der Bereederung der begünstigten Handelsschiffe im Inland als eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung in § 5a Abs. 1 EStG aufgenommen worden. Sie dient dem Zweck der Erschaffung und Erhaltung hochwertiger Arbeitsplätze an Land, wie das Schiffsmanagement oder die damit verbundenen Tätigkeiten, und ist die wesentliche Rechtfertigung für die Steuerbegünstigung.

Die in Rn 1 des (a.a.O.) aufgelisteten wesentlichen Tätigkeiten müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner oder sämtlicher Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen. Um die Verlagerung von Schifffahrtsunternehmen nach Deutschland zu erleichtern, ist ein Kompromiss zwischen der Formulierung „überwiegend„ ( BStBl 1998 II S. 86; bezogen auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) und „ausschließlicher„ Durchführung der wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung gewählt worden. Wegen des klaren Gesetzeswortlautes, der bereits bestehenden Beschränkungen auf die wesentlichen Tätigkeiten und der Einschränkung „fast„ ausschließlich wird von der Finanzverwaltung eine weitergehende Aufweichung abgelehnt. Es genügt aber, wenn bei einer quantifizierten Betrachtung der Gesamttätigkeit der Bereederung im Wirtschaftsjahr diese fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird, wobei das Schwergewicht regelmäßig auf der Befrachtung und Bemannung des Schiffes liegt. Die zu Rn 1 des (a.a.O.) aufgelisteten Tätigkeiten sind aber nicht gleich zu gewichten und auch nicht kumulativ zu erfüllen.

Die OFD Rostock geht davon aus, dass die Tätigkeiten der Sicherheitsinspektoren den wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung zuzuordnen sind. Es dürfte sich sogar um eine der typischen Bereederungstätigkeiten handeln, da der Aufbau und die Einhaltung der Sicherheitscodes eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme und das Weiterbetreiben des Schiffes ist.

Auch unter der Prämisse, dass sämtliche anderen wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung ausschließlich im Inland ausgeübt werden, neigt die OFD-Rostock, wegen der Bedeutung der Tätigkeit für den Betrieb des Schiffes, bei Durchführung der Inspektorentätigkeit im Ausland nicht mehr von einer „fast ausschließlichen„ Bereederung im Inland auszugehen. Dieses Ergebnis erscheint auch unter der Zielsetzung der „Tonnagesteuer„, nämlich der Erschaffung und Erhaltung hochwertiger Abeitsplätze im Inland, gerechtfertigt.

Der dargestellten Sachverhaltsplanung lässt sich im Detail leider nicht entnehmen, welche Tätigkeiten konkret im Ausland ausgeübt werden sollen, welchen zeitlichen Umfang diese einnehmen, wie hoch die Kosten hierfür sein werden und wie diese Kosten im Verhältnis zu den Bereederungsentgelten stehen werden.

Nach meinen Ermittlungen ist der Sicherheitscode ISM zum und der Sicherheitscode ISPS mit Wirkung ab dem eingeführt worden. Die Rahmenbedingungen beider Sicherheitscodes sind jedoch sehr unterschiedlich:

Der ISM-Code gesteht 7 Jahre bis zur Zertifizierungsfrist zu. Das Thema der Unfallverhütung und Unfallerfassung ist bereits langjährig bekannt und die Sicherheitsvorschriften werden bereits überwiegend praktiziert. Das zur Anwendung erforderliche Fachwissen ist bereits weitestgehend durch die seemännische Ausbildung abgedeckt.

Der ISPS-Code gesteht nur 1,5 Jahre bis zur Zertifizierungsfrist zu. Das Thema der Sicherheit im Hinblick auf terroristische Angriffe, inkriminierte Ladungen sowie blinde Passagiere etc. ist weitestgehend neu. Der ISPS-Code gliedert sich sehr umfangreich in Teil A (verbindliche Vorschriften) und Teil B (Leitfaden). Auch wenn Teil B des Codes nicht verbindlich vorgeschrieben ist, wird eine Umsetzung dringend empfohlen, da ansonsten US-amerikanische Gewässer bzw. Häfen nicht angelaufen werden dürfen.

Der Aufbau und die fortlaufende Betreuung des ISPS-Codes erfordert ein spezielles Expertenwissen in der Anti-Terror-Bekämpfung und einen nicht unerheblichen Personal- und Kostenaufwand. So wird der zeitliche Bedarf für den Aufbau des ISPS-Codes für 6 Schiffe mit 78 Tagen zuzüglich Reisezeiten angenommen (www.ISPS-Center.de). Die fortlaufende Betreuung erfordert weiterhin einen erheblichen Aufwand an Personal und Kosten (angeblich mehrere 10.000 US $ pro Schiff) für Dokumentationen, Schulungen und Übungen sowie Weiteres.

Ohne – wie dargestellt – detaillierte Angaben zu dem geplanten Sachverhalt kann eine abschließende Antwort nicht erfolgen.

OFD Rostock v. - S 2133 a – St 231

Fundstelle(n):
XAAAB-15175