OFD Magdeburg - S 0127 - 7 - St 251

§ 26 AO; Örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts beim Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt; Zuständigkeit beim Übergang von der unbeschränkten zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und umgekehrt

1 Örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts beim Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt

1.1 Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht

Verlegt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründenden Umständen (§ 26 Satz 1 AO) – wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels – die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.

Nach der durch das JStG 1996 und das JStG 1997 geänderten, ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind, wenn während eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. Sonderregelungen zur Festlegung der Zuständigkeit sind daher nicht erforderlich.

Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht entsteht kein neuer Steuerfall. Die allgemeinen Regelungen für das Aktenabgabe-/Übernahmeverfahren sind daher anzuwenden.

Beispiel 1

Durch den Umzug des A in das Ausland am wird für dessen Besteuerung (bisher Finanzamt A) das Finanzamt B zuständig.

Das Finanzamt B hat neben der Besteuerung für das Jahr des Umzugs auch die Besteuerung für die Vorjahre durchzuführen, soweit diese noch nicht abgeschlossen ist. Die Möglichkeit der Anwendung des § 26 Satz 2 AO ist jedoch gegeben.

1.2 Zuständigkeit beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht

Die Grundregel (Übernahme des gesamten Steuerfalles) gilt beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sinngemäß.

Beispiel 2

A kehrt im Laufe des Jahres 2003 nach Deutschland zurück.

Das Finanzamt B gibt den Steuerfall an das jetzige Wohnsitzfinanzamt ab. Dieses ist neben der Veranlagung für das Jahr des Wechsels auch für die Jahre der beschränkten Steuerpflicht zuständig, soweit diese noch nicht abgeschlossen sind. § 26 Satz 2 AO bleibt unberührt.

2 Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und umgekehrt

Wird durch den Eintritt der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht ein anderes Finanzamt örtlich zuständig (vgl. § 19 Abs. 3 AO), hat das zuständig gewordene Finanzamt die gesamte Besteuerung zu übernehmen. Dies gilt im umgekehrten Fall sinngemäß.

OFD Magdeburg v. - S 0127 - 7 - St 251

Fundstelle(n):
CAAAB-15143