OFD Koblenz - S 0338 A – St 35 2

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
hier: Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Nach dem – (BStBl 2003 II S. 661) bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Da zur Zeit Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG vorläufig durchgeführt werden und eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen des „Vorläufigkeitskatalogs„ grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wurde die Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338, bekannt gegeben mit Rdvfg. vom – S 0338 A – St 53 3), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2003 I S. 382, bekannt gegeben mit Rdvfg. vom – S 0338 A – St 35 2), mit Schreiben vom – IV D 2 – S 0338 – 61/03 – um einen Hinweis zur Anwendung des vorgenannten BFH-Beschlusses ergänzt.

Zudem wurde ein Hinweis auf den Vollziehungsaussetzungsbeschluss des (BStBl 2003 II S. 708) zur Berechnung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten aufgenommen.

Die Anlage lautet nunmehr wie folgt (Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind fett gedruckt):

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

  3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

  4. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungszeiträume ab 2002

  5. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

  6. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG.

In den Fällen der Nummer 1 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört ().

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 2 und 3 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abweichend von Abschnitt IV auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (); dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2000.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG, ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 40a EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 1998 II S. 608, und vom 11. Juni 2003, BStBl 2003 II S. 661).

In den Fällen der Nummer 6 kann nach Maßgabe des (BStBl 2001 I S. 594) in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, sind abweichend von Abschnitt II 2 einschlägige Einsprüche nicht zurückzuweisen, sondern ruhen zu lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.„

Die Karte 1 zu § 165 AO der AO-Kartei, OFD Koblenz, wird demnächst angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende gemeinsame Vorwegabzug auch um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, nicht vom maschinellen Vorläufigkeitsvermerk der lfd. Nr. 1 des o.a. BMF-Schreibens erfasst ist. Der BFH ist in dem o.a. Vollziehungsaussetzungsbeschluss vom lediglich im Wege der „einfachgesetzlichen„ bzw. der verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu dem Ergebnis gekommen, dass ernstliche Zweifel an der Verwaltungsauffassung bestehen. Eine Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks auf „einfachgesetzliche„ Auslegungsfragen ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO jedoch nicht möglich.

Die in dieser Angelegenheit eingehenden Einsprüche bittet die OFD Koblenz weiterhin ruhen zu lassen und ggf. auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (Hinweis auf der Kurzinformation Nr. 51/03 vom – S 2221 A).

OFD Koblenz v. - S 0338 A – St 35 2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-15141