Nachträglich bekannt gewordene Schätzungsgrundlagen und neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind keine Tatsachen. Eine Tatsache besteht erst, wenn über einen
Lebensvorgang Gewissheit herrscht. Auch die Schätzung ist keine Tatsache.
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Schätzungsgrundlagen ist nur möglich, wenn
die nachträglich entstandene Hilfstatsache einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht. Die objektive
Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trägt das FA.
Fundstelle(n): WAAAB-15106
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