Eigenheimzulage: Nachweis der Entgeltlichkeit eines innerfamiliären Wohnungskaufvertrages
Umbau eines Dachgeschosses ohne Schaffung neuen Wohnraumes nicht begünstigt
Eigenheimzulage ab 1999
Leitsätze
1. Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis, ob ein nach dem EigZulG begünstigtes
Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber. Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen nahen Angehörigen kommt diesem Nachweis
erhöhte Bedeutung zu. Je mehr die jeweiligen Sachverhaltsumstände auf eine zulagenschädliche Gestaltung hindeuten, desto strengere
objektive Beweisanforderungen sind an die Entgeltlichkeit des familiären Grundstückskaufvertrages zu stellen. Bloße Zahlungsquittungen
über den Kaufpreis genügen diesen Anforderungen nicht, wenn sich weder die Herkunft der Zahlungsmittel beim Erwerber noch
ihre Verwendung beim Veräußerer kontenmäßig oder sonstwie objektiv belegen lässt.
2. Mangels Schaffung neuer Wohnflächen ist ein Fördertatbestand nach § 2 Abs. 2 EigZulG auch dann nicht gegeben, wenn unter
Abtragung der gesamten Dachkonstruktion teils neue, teils größere Mansarden mit erheblich größeren Fenstern gesetzt werden.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): INF 2004 S. 122 Nr. 4 YAAAB-15101
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