Verträge über die
Übertragung von Grundstückseigentum sind im Verhältnis von
Ehepartnern grundsätzlich anzuerkennen, soweit kein Scheingeschäft
vorliegt, der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und ein Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42
AO) nicht anzunehmen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt
nicht vor, wenn der Ehemann ein ihm gehörendes Grundstück an seine
Ehefrau verkauft, wobei der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert
wird, für dessen Annuitäten sowohl die Ehefrau (über die Miete
aus dem Grundstück) wie auch der Ehemann aufkommen.
Unter Änderung
des Einkommensteuerbescheides 1997 vom in Form der
Einspruchsentscheidung vom wird dem Beklagten aufgegeben, die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung i.H. von ./. 16.166 DM betreffend das X neu zu berechnen.
Die Kosten des
Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der
Gerichtsbescheid ist, wenn er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger
zuvor Sicherheit leisten.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 390 EFG 2004 S. 390 Nr. 6 SAAAB-15087
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