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IWB 24/2003 S. 810

Russische Föderation | Festlegung des Lebenshaltungskostenminimums

Die Regierung hat für das 3. Quartal 2003 das Lebenshaltungskostenminimum i. H. von 2 121 Rubel je Kopf und Monat gegenüber 1 893 Rubel im 4. Quartal des vergangenen Jahres festgelegt (s. Rossiskaja Gaseta, Moskau v. ). Damit ist der Warenkorb des Lebenshaltungskostenminimums seit dem um 12 % gestiegen. Das Lebenshaltungskostenminimum für jeden Arbeitsfähigen ist auf 2 318 Rubel festgelegt worden. Im 4. Quartal 2002 betrug es 2 065 Rubel. Das Lebenshaltungskostenminimum für jeden Rentner betrug im 3. Quartal 2003 1 612 Rubel und für jedes Kind 2 089 Rubel. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate von 9,7 % ist damit das Lebenshaltungskostenminimum gegenüber 2002 gestiegen. Das Lebenshaltungskostenminimum bestimmt die Höhe von Mindestlöhnen, Mindestrenten und auch de...