Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 5 vom Seite 331 Fach 29 Seite 1577

Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst

von Ministerialrat i. R. Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

I. Kriegsdienstverweigerung

Das Recht der Kriegsdienstverweigerung ist durch das Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz (KDVNeuRG) v. (BGBl 2003 I S. 1593) gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung völlig neu gestaltet worden. Es baut nach wie vor auf Art. 4 Abs. 3 GG auf, der lautet: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz„. Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG = Art. 1 des KDVNeuRG) ist dieses Bundesgesetz und bestimmt, dass jeder, der sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, nach den Vorschriften des KDVG als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird (§ 1 KDVG). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer – also nur männliche – haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten. Als Kriegsdienstverweigerer können also Männer und Frauen anerkannt werden, Zivildienst können und müssen aber nur Männer leisten.

1. Antragstellung (§§ 2, 3 KDVG)

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag, der schriftlich oder zur Niederschrift be...