BFH Beschluss v. - VI B 169/02

Rüge eines Verfahrensmangels bei verzichtbaren Verfahrensvorschriften

Gesetze: FGO §§ 76, 96, 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Verfahrensmangel nicht in einer der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (arg.e. § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO, s. , BFH/NV 2003, 1333).

Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensfehlers auch der Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden —verzichtbaren— Verfahrensvorschrift ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen (z.B. Sitzungsniederschrift) ergibt (z.B. , BFH/NV 2002, 1469). Wird daher —wie im Streitfall— die Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen, gehört —jedenfalls, wenn der Beteiligte vor dem FG wie hier fachkundig vertreten war— zur Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO u.a., dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden sei, oder weshalb die Rüge des Beschwerdeführers nicht möglich war (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, 50, § 120 Rz. 69, m.w.N.). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen; insbesondere ergibt sich auch nicht aus der Protokollniederschrift zur mündlichen Verhandlung, dass die Verletzung der §§ 76 bzw. 96 FGO gerügt worden wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 365
BFH/NV 2004 S. 365 Nr. 3
DAAAB-14901