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Öffentlicher Dienst | Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Die Regelung des § 15b Abs. 1 BAT, nach der ausschließlich Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit haben, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Dass Teilzeitbeschäftigte bereits mit verkürzter Arbeitszeit arbeiten, ist kein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung. Der Begriff „dringende betriebliche„ Gründe verlangt das Vorliegen objektiv gewichtiger Gründe. Bei einem Kindergarten können sie sich aus dem vom Arbeitgeber verfolgten pädagogischen Konzept ergeben ().