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BAG 20.08.2003 5 AZR 610/02, NWB 4/2004 S. 26

Arbeitsrecht | Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters

Macht ein Handelsvertreter geltend, er sei Arbeitnehmer, so ist er für den fehlenden Spielraum bei der Arbeitszeitgestaltung darlegungs- und beweisbelastet (Fortführung von ). § 7 Abs. 1 BUrlG findet auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 Abs. 2 BUrlG) keine entsprechende Anwendung. Ein selbständiger Handelsvertreter braucht seinen Urlaub nicht geltend zu machen, um eine Urlaubserteilung durch den Unternehmer nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erwirken. Einschränkungen beim Urlaub selbständiger Handelsvertreter können sich nur aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB ergeben ().