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Wirtschaftsprüfung | Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz – Verkürzung der Verjährung bei Haftungsansprüchen
Das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz) v. ist im BGBl 2003 I S. 2446 verkündet worden und am in Kraft getreten. Das Gesetz enthält zahlreiche Übergangsregelungen zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren. § 51a WPO, der bisher eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsah wird aufgehoben; Haftungsansprüche unterliegen damit der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre). Auch hier bestehe eine Überleitungsregelung.