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Betriebsverfassung | Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung bei nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte
Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht den Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale erkennbar sein. Auf denselben Berufungsfall kann der Betriebsrat bei mehreren Kündigungen seinen Widerspruch nicht mehrfach stützen ().