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BFH 28.08.2003 IV R 69/00, NWB 3/2004 S. 13

Einkommensteuer | Ähnlichkeit eines nicht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Stpfl. keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rspr.). (2) Die Zulassung des jeweiligen Stpfl. bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnli...BStBl 2003 I S. 183BStBl 1976 II S. 621