Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft, an der auch die eigenen Gesellschafter
beteiligt sind
Leitsatz
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Teilnahme an einer auch von ihr zum Nennwert beschlossenen Kapitalerhöhung, verfügt
sie hierdurch zugunsten der übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft über ihr Bezugsrecht und verzichtet auf ihr Anfechtungsrecht,
die Ausgabe der neuen Anteile zum inneren Wert zu verlangen. Sind die übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft gleichzeitig
auch Gesellschafter der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Kapitalgesellschaft, liegt in Höhe des zu deren Gunsten
abgespaltenen Beteiligungsbuchwerts und des entsprechenden Anteils an den stillen Reserven der Tochtergesellschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 522 Nr. 9 EFG 2004 S. 368 EFG 2004 S. 368 Nr. 5 TAAAB-14764
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