Allein der Übergang eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage verändert die Nutzung nicht
so, dass sich notwendiges Betriebsvermögen zu Privatvermögen wandelt.
Der für eine Entnahme erforderliche Entnahmewille muss äußerlich erkennbar und in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert
sein. Zu seiner Kundgabe gehört, dass der Stpfl. innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks alle naheliegenden steuerrechtlichen
Folgen aus einer Entnahme zieht.
Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reicht für eine Entnahme nicht aus; das gilt auch für die
Nichtaufnahme eines Flurstücks in das Inventarverzeichnis.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 183 Nr. 4 EFG 2004 S. 245 EFG 2004 S. 245 Nr. 4 EAAAB-14756
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