1. Eine GmbH kann nur dann als
gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung (u.a.) hervorgeht,
dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke verfolgt.
2. Die Satzung muss auch regeln, dass
derjenige, der das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung
oder Aufhebung erhält, dieses unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
3. Zuschüsse, die eine
Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach
§ 3 Nr.2 oder
§ 3 Nr. 11 EStG
i.V.m.
§ 8 Abs. 1 KStG
steuerfrei.
4. Eine Klage, mit der begehrt wird,
das Finanzamt zu verpflichten, eine vorläufige Bescheinigung der
Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist nicht zulässig.
Fundstelle(n): PAAAB-14748
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