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FG München Urteil v. - 5 K 2785/99

Gesetze: AO § 182 Abs. 1 S. 1, BewG § 12 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, VStG § 4, VStG § 5, VStG § 6 Abs. 1

Stichtagsprinzip bei der Vermögensteuer

Bindungswirkung von Einheitswertbescheiden

Aufschiebend bedingte Last

Vermögensteuer

Stichtagsprinzip

Abgrenzung Betriebsvermögen

Grundvermögen

Leitsatz

1. Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen am Beginn des Kalenderjahrs, also am jeweiligen 01. Januar um 0.00 Uhr, festgestellt. Nachfolgende Vermögensänderungen können nur nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 VStG bei einer nachfolgenden Veranlagung festgestellt werden.

2. Ist der Einheitswert eines Betriebsvermögens einschließlich eines Grundstücks für Zwecke der Vermögensteuer bindend festgestellt, scheidet eine Erfassung desselben Grundstücks als inländisches Grundvermögen aus.

3. Gerichtskosten bleiben als aufschiebend bedingte Lasten unberücksichtigt, solange eine Kostentragungspflicht des Steuerpflichtigen nicht gerichtlich ausgesprochen wurde.

Fundstelle(n):
BAAAB-14744

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