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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 1564/03 EFG 2004 S. 278

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4

Unmittelbares Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO

Grunderwerbsteuer

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht ohne vorherige Antragstellung beim FA ist u.a. nur dann zulässig, wenn die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass dem Steuerpflichtigen eine vorherige Antragstellung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine routinemäßige Mahnung mit Ankündigung der Vollstreckung bedeutet noch kein Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 278
EFG 2004 S. 278 Nr. 4
RAAAB-14743

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