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FG München Urteil v. - 14 K 4321/01 EFG 2004 S. 237

Gesetze: AO § 174 Abs. 4 S. 1, AO § 174 Abs. 4 S. 2, AO § 174 Abs. 4 S. 3, AO § 174 Abs. 5 S. 1, AO § 239 Abs. 1 S. 1, AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AO § 235 Abs. 1

Durchbrechung der Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO

Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1995

Leitsatz

1. Werden innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 AO) aufgrund einer Umsatzsteuerhinterziehung einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft Hinterziehungszinsen gegen die Gemeinschaft anstatt gegen den Ehemann als Zinsschuldner festgesetzt und wird aufgrund eines nur namens des Ehemanns eingelegten und damit unzulässigen Einspruchs die Festsetzung gegenüber der Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft aufgehoben, so ist das FA nicht nach § 174 Abs. 4, 5 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu einer Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen den Ehemann als zutreffenden Zinsschuldner berechtigt.

2. Der Ehemann war in diesem Fall nicht als „Dritter” i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1 AO beteiligt, wenn er nur aufgrund eines unzulässigen Einspruchs an der Aufhebung des unzutreffend an die Gemeinschaft gerichteten Hinterziehungszinsen-Bescheids beteiligt war.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 237
EFG 2004 S. 237 Nr. 4
WAAAB-14737

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