Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1995
Leitsatz
1. Werden innerhalb der
einjährigen Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3
AO) aufgrund einer
Umsatzsteuerhinterziehung einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft
Hinterziehungszinsen gegen die Gemeinschaft anstatt gegen den Ehemann als
Zinsschuldner festgesetzt und wird aufgrund eines nur namens des Ehemanns
eingelegten und damit unzulässigen Einspruchs die Festsetzung
gegenüber der Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft aufgehoben, so ist
das FA nicht nach § 174 Abs. 4, 5
AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu
einer Nachholung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen den Ehemann als
zutreffenden Zinsschuldner berechtigt.
2. Der Ehemann war in diesem Fall
nicht als „Dritter” i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1
AO beteiligt, wenn er nur aufgrund eines
unzulässigen Einspruchs an der Aufhebung des unzutreffend an die
Gemeinschaft gerichteten Hinterziehungszinsen-Bescheids beteiligt war.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 237 EFG 2004 S. 237 Nr. 4 WAAAB-14737
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