Die Grundsteuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines
Alten- und Pflegeheims genutzt wird, ist nicht zu gewähren, wenn eine
gemeinnützige Körperschaft ihr gehörenden Grundbesitz an eine
GbR verpachtet, die sich wiederum verpflichtet hat, den Grundbesitz zum Betrieb
eines Alten- und Pflegeheims an eine gemeinnützige GmbH weiter zu
verpachten. Die gemeinnützige Körperschaft nutzt den Grundbesitz
aufgrund der Überlassung an die GbR nicht selbst (Anschluss an die zu der
Befreiungsvorschrift des
§ 4 Nr. 6 GrStG ergangenen
,
BFH/NV 1996, 790 und vom
II R 64/00,
BFH/NV 2003, 867,
BStBl II 2003, 485).
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 287 EFG 2004 S. 287 Nr. 4 MAAAB-14736
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