Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei
Auszahlung der ungekürzten Löhne trotz Krise der GmbH
Pfändungs- und Überweisungsverfügung und Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens
Haftung für
Lohnsteuerrückstände und steuerliche Nebenleistungen
Leitsatz
1. Ist bereits bei Auszahlung der
Löhne deutlich, dass die Mittel der finanziell angeschlagenen GmbH zur
Bezahlung der Lohn- und Lohnkirchensteuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht
zur Verfügung stehen werden, darf der Geschäftsführer die
Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er
aus den übrig bleibenden Beträgen die entsprechenden Lohnsteuern an
das Finanzamt (FA) abführen kann. Zahlt er die Löhne trotzdem voll
aus und kann die betreffende Lohnsteuer entgegen den Erwartungen des
Geschäftsführers später doch nicht mehr ans FA abgeführt
werden, haftet er für den Steuerausfall.
2. Der Erlass eines Haftungsbescheids
ist in dem unter 1. geschilderten Fall auch dann nicht ermessensfehlerhaft,
wenn das FA zunächst wegen der Lohnsteuerforderungen eine Pfändungs-
und Einziehungsverfügung erlassen hatte, diese aber mangels Guthabens auf
dem Geschäftskonto der GmbH erfolglos geblieben war und nach Antrag auf
Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen
der GmbH durch einen anderen Gläubiger noch Gelder auf dem
Geschäftskonto der GmbH eingingen. Denn die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens führt zur Anordnung der vorläufigen
Einstellung aller anderen Vollstreckungsmaßnahmen, so das das FA entgegen
der Auffassung des Haftungsschuldners nicht die anschließend auf dem
GmbH-Konto eingehenden Gelder einziehen konnte.
Fundstelle(n): DAAAB-14726
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