Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch
Leitsatz
1. Hebt die Familienkasse einen Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld im Einspruchsverfahren des getrennt
lebenden Ehemannes nach Vorlage der Weiterleitungsbestätigung der vorrangig berechtigten Ehefrau auf, so scheidet eine Erstattung
der Aufwendungen des Einspruchsführers bereits deshalb aus, weil die Abhilfe auf einer Billigkeitsmaßnahme und nicht auf der
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte beruht.
2. Die Kosten des Vorverfahrens beruhen zudem auf einem erstattungsschädlichen Verschulden des Einspruchsführers, wenn er
den Weiterleitungseinwand erstmals im Einspruchsverfahren geltend macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1802 EFG 2003 S. 1802 Nr. 24 VAAAB-14720
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