Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht in Fällen, in denen die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mangels Masse abgelehnt wird, grundsätzlich im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung
des Amtsgerichts. Ungewissheiten über die Höhe einzelner Belastungspositionen stehen der Verlustentstehung nicht entgegen.
Nachträgliche Änderungen einzelner Positionen können als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Verlustentstehungsjahr
berücksichtigt werden.
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Fundstelle(n): EFG 2004 S. 331 EFG 2004 S. 331 Nr. 5 UAAAB-14716
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