Steuerfreiheit von Zinsen, die nach Ablauf von zwölf Jahren zu dem laufenden Vertrag ausgezahlt werden
Leitsatz
Zinsen aus einer Vorsorgezwecken dienenden Kapitallebensversicherung gehören in analoger Anwendung des Befreiungstatbestands
bei Vertragsrückkauf nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss
bei weiterlaufendem Vertrag isoliert ausgezahlt werden (gegen R. 154 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStR 2001).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 310 Nr. 6 EFG 2003 S. 1784 EFG 2003 S. 1784 Nr. 24 AAAAB-14714
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