BFH Beschluss v. - II B 132/03

Keine NZB gegen Gerichtsbescheid

Gesetze: FGO § 90a Abs. 2, § 116

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn —wie hier— in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des , BFH/NV 2002, 1035, und vom IX B 75/02, BFH/NV 2002, 1490).

Fundstelle(n):
UAAAB-14635