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Doppelte Haushaltsführung
Der BFH hat mit seinem Urteil vom - VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt und daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 unterliegt.
Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung – Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nicht mehr auf der „Anlage N“ zu erklären. Derartige Aufwendungen sind nun in der neu aufgelegten „Anlage N-Doppelte Haushaltsführung“ geltend zu machen.
Wachstumschancengesetz
Die Bundesregierung hatte am das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) eingebracht. Danach sollten unter anderem auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2024 von 28 € auf 32 € und diejenigen von 14 € auf 16 € steigen. Der Vermittlungsausschuss hat allerdings beschlossen, die Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen ersatzlos entfallen zu lassen.
Kostenbeteiligung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Der BFH hat mit seinem Urteil vom klargestellt, dass Kosten der Lebensführung die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand sind. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.
I. Definition der doppelten Haushaltsführung
Einen doppelten Haushalt führen Personen, die beruflich außerhalb des Orts, an dem sie wohnen, tätig oder beschäftigt sind und an diesem Ort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe eine Zweitwohnung haben. Notwendige Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflichen oder betrieblichen doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG abzugsfähig sein.
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) wurde das Reisekostenrecht in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vereinfacht. Reisekosten liegen nunmehr immer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vor. Die bis dahin notwendige Unterscheidung zwischen einer Dienstreise und einer Einsatzwechseltätigkeit ist entfallen. Darüber hinaus liegt nun keine doppelte Haushaltsführung vor, solange eine auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen als Reisekosten anzuerkennen sind.
II. Begünstigter Personenkreis
Steuerpflichtige können Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung im Inland unabhängig von der Größe des Haushalts bis zu 1.000 € pro steuerlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr.6a EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) gelten machen. Für eine wöchentliche Heimfahrt zwischen erster Tätigkeitsstätte und eigenem Hausstand kann dann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte erfordert neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung.
III. Personen mit eigenem Hausstand
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, R 9.11 Abs. 1 LStR).
1. Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand erfordert
eine den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Wohnung,
die der Steuerpflichtige aus eigenem Recht oder aus einem abgeleiteten Nutzungsrecht heraus nutzen kann und
in der ein Haushalt unterhalten wird.
Ein eigener Hausstand liegt hingegen nicht vor bei der Nutzung
eines Zimmers in der elterlichen Wohnung, auch wenn sich das Kind an den Kosten beteiligt (in diesen Fällen kann ggf. eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung vorliegen.)
oder
bei einem Aufenthalt in einem Wohnmobil
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts am Mittelpunkt des Lebensinteresses aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Steuerpflichtigen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel etc.), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Der BFH hat mit seinem Urteil vom klargestellt, dass Kosten der Lebensführung die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand sind und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.
2. Mittelpunkt des Lebensinteresses
Am Ort des eigenen Hausstands muss sich auch der auf Dauer angelegte Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befinden ( R 9.11 Abs. 3 Satz 4 LStR).
Verheiratete Steuerpflichtige
Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Familienwohnung regelmäßig der Lebensmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige diese mindestens sechsmal im Jahr aufsucht (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR).
Nicht verheiratete Steuerpflichtige
Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind hier
Eltern,
Lebenspartner,
Verwandte und Bekannte,
Vereinszugehörigkeit.
Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht (R 9.10 Abs. 1 Satz 8).
Eigener Hausstand im Ausland
Befindet sich der eigene Hausstand im Ausland und in größerer Entfernung zur Zweitwohnung, geht die Finanzverwaltung vom Lebensmittelpunkt aus, wenn der Steuerpflichtige
einmal im Kalenderjahr eine Heimfahrt durchführt,
bei einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern mindestes einmal in zwei Jahren eine Heimfahrt durchführt und
in dieser Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht (R 9.11 Abs. 3 LStR).