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Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) und Urlaubsgeld sind betriebliche Sozialleistungen und stellen im Arbeitsleben einen wichtigen Bestandteil der Einkünfte der Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis dar. Sie gehören grundsätzlich zu den freiwilligen Leistungen eines Arbeitgebers. Deshalb hat der Arbeitnehmer auf diese Leistungen keinen allgemeinen Rechtsanspruch. Weihnachts- und Urlaubsgeld sind zusätzliches Entgelt i. S. einer Anerkennung für geleistete Dienste, Gabe aus Anlass des Festes, Beihilfe für vermehrte Ausgaben und ggf. ein Anreiz zum weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb seines Arbeitgebers. Sie tragen als Gratifikationen (§611 BGB) Entgeltscharakter und unterliegen daher nicht den Schenkungsvorschriften. Das Urlaubsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt, das ein Arbeitnehmer während des bezahlten Urlaubs erhält, also eine Fortzahlung seiner Entlohnung während des gesetzlichen Erholungsurlaubs darstellt.
Lohnsteuerlich gesehen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld Arbeitslohn i. S. des § 2 LStDV. Sozialversicherungsrechtlich gehören sie zum Arbeitsentgelt und sind als einmalige Zuwendungen (Einmalzahlungen) zu behandeln. Sie können auch auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
Schönfeld/Plenker, Weihnachtsgeld, Lexikon Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Urlaubsgeld, Lexikon Lohnbüro
Schönfeld/Plenker, Sonstige Bezüge, Lexikon Lohnbüro
Weihnachtsgratifikation, Schreibvorlage
Stier/Schütt, Praxishandbuch für Lohnabrechnungen, 4. Aufl. 2021, NWB
II. Rechtsanspruch und Rückzahlungsklausel
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht nicht. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich erst aus
einer entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarung,
einer tarifvertraglichen oder vergleichbaren Regelung,
einer Betriebsvereinbarung,
einer dreimaligen vorbehaltslosen Zahlung,
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers ergibt sich kein Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlungen. Der Arbeitgeber bleibt in seiner Entscheidung frei, ob er im betreffenden Jahr ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlt oder nicht.
Zulässig sind auch sog. Rückzahlungsklauseln, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Zeitpunkt nach Bezug aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Rückzahlungsklausel in der Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldregelung festgelegt ist.
Weihnachtsgratifikationen gehören nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zu einem Höchstbetrag von 500 € zu den unpfändbaren Bezügen.