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Tarifbegrenzung
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I. Definition
Für Veranlagungszeiträume von 1994 bis 2000 wird auf gewerbliche Einkünfte eine Tarifbegrenzung durch einen Abzug von der festgesetzten Einkommensteuer gewährt, wenn die gewerblichen Einkünfte der Gewerbesteuer i.S.d. § 32c Abs. 2 EStG unterliegen und diese Einkünfte einen bestimmte Betrag übersteigen. Diese Regelung sollte die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer mildern. [i]
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wird diese Regelung durch die Anrechnung des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags ersetzt, nachdem der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Tarifbegrenzung durch § 32c EStG angemeldet hat. Das BVerfG hat darüber zu befinden, ob Art. 3 Abs. 1 GG der Regelung des § 32 EStG insoweit entgegensteht, als [i]
die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wird, die beim Bezieher der GewSt unterlegen haben;
bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt wird (§ 32c Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG), obwohl diese...