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Grundlagen - Stand: 06.03.2017

Tarifbegrenzung

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition

Für Veranlagungszeiträume von 1994 bis 2000 wird auf gewerbliche Einkünfte eine Tarifbegrenzung durch einen Abzug von der festgesetzten Einkommensteuer gewährt, wenn die gewerblichen Einkünfte der Gewerbesteuer i.S.d. § 32c Abs. 2 EStG unterliegen und diese Einkünfte einen bestimmte Betrag übersteigen. Diese Regelung sollte die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer mildern.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wird diese Regelung durch die Anrechnung des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags ersetzt, nachdem der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Tarifbegrenzung durch § 32c EStG angemeldet hat. Das BVerfG hat darüber zu befinden, ob Art. 3 Abs. 1 GG der Regelung des § 32 EStG insoweit entgegensteht, als

  • die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wird, die beim Bezieher der GewSt unterlegen haben;

  • bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt wird (§ 32c Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG), obwohl diese...

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