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Steuerentstehung
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Steuerentstehung in der Umsatzsteuer
Die Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich im Wesentlichen nach den Regelungen des § 13 UStG. Dort wird im Hinblick auf die Steuerentstehung unterschieden zwischen
der Sollversteuerung (§ 13 Abs. 1 UStG),
der Istversteuerung (§ 13 Abs. 1 UStG),
Teilleistungen ( § 13 Abs. 1 Satz 2 UStG),
Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 UStG),
der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 13 Abs. 1 UStG),
unentgeltlichen Wertabgaben (§ 13 Abs. 1 UStG),
§ 14c UStG-Fällen,
§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG-Fällen,
Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG,
Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge i.S.d. des § 1b UStG,
Fällen des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG,
Fällen des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 (Auslagerung eines Gegenstands aus einem sog. Umsatzsteuerlager).
Für den Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält § 13b UStG weitere Steuerentstehungstatbestände.
Die Entstehung des Vorsteuerabzugs richtet sich nach § 15 UStG.
Für die Einfuhrumsatzsteuer ist § 21 Abs. 2 UStG zu beachten.
II. Sollversteuerung
Grundsätzlich unterliegen die Unternehmer der Sollversteuerung , also der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Der zutreffende Voranmeldungszeitraum ermittelt sich gem. § 18 UStG.
Grundsätzlich sind quartalsweise Voranmeldungen abzugeben. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € , sind monatliche Voranmeldungen abzugeben; beträgt sie 1.000 € oder weniger, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien. Bei einem Überschuss zu Gunsten des Unternehmers (also einem Vorsteuerüberhang) von mehr als 7.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Bei einer Neugründung von Unternehmen sind im laufenden und im folgenden Jahr stets monatliche Voranmeldungen abzugeben.
Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
Zur Sollversteuerung in der Bauwirtschaft vgl. Abschn. 13.2 UStAE .
Zur Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren vgl. Abschn. 13.3 UStAE .
III. Istversteuerung
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Diese Besteuerungsform wird auch Istversteuerung genannt. Der Unternehmer braucht die Umsatzsteuer erst anzumelden, wenn er sie erhalten hat.
Eine Istversteuerung nach § 20 UStG kann nur erfolgen, wenn das Finanzamt dem Unternehmer gestattet hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Dies setzt neben einem entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, dass
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat,
oder
er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist,
oder
dass und soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.
Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn der Unternehmer darüber verfügen kann.
Bei Bargeld muss ihm die zivilrechtliche Verfügungsmacht über die Geldscheine oder Münzen eingeräumt worden sein.
Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl. , BStBl 1980 II S. 643.
Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt.
Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, gilt das Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder - bei Weitergabe - mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung als vereinnahmt.
Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.
Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt führt im Zeitpunkt der Abtretung in Höhe des wirtschaftlichen Werts, der der Forderung im Abtretungszeitpunkt zukommt, zu einem Zufluss.
Das Gleiche gilt bei einer zahlungshalber erfolgten Zahlungsabtretung, wenn eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung vorliegt.
Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen.