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Grundlagen - Stand: 16.08.2022

Reihengeschäft

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Reihengeschäfts

Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und der Gegenstand vom ersten Lieferer direkt an den letzten Abnehmer gelangt. Im Rahmen eines Reihengeschäfts liegen mehrere Lieferungen vor, die hinsichtlich des Lieferorts und Lieferzeitpunkts jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Da lediglich eine Warenbewegung vollzogen wird, ist die Beförderung oder Versendung lediglich einer der Lieferungen zuzuordnen. Alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen.

Die deutsche Regelung ist weitgehend mit dem Artikel 36a Abs. 1 MwSt-Systemrichtlinie identisch. Diese definiert das Reihengeschäft wie folgt: „Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert, so wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben.“

Quick Fixes

Zum wurde der neue Abs. 6a in § 3 UStG eingefügt, mit dem die Regelungen zum Reihengeschäft novelliert wurde. So wird der Begriff des Reihengeschäfts und des Zwischenhändlers erstmals EU-weit einheitlich geregelt. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zugeordnet. Gleichzeitig eröffnet die neue Regelung den Unternehmen einen klaren Gestaltungsspielraum. So ist die bewegte Lieferung, abweichend von der Grundregel, der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitgeteilt hat.

II. Voraussetzungen (§ 3 Abs. 6a UStG)

Für die Annahme eines Reihengeschäfts müssen:

  • mehrere Unternehmer

  • Umsatzgeschäfte über ein und denselben Gegenstand abschließen und

  • die Warenbewegung erfolgt vom

  • ersten Lieferer unmittelbar zum letzten Abnehmer.

Wird der Gegenstand durch mehrere beteiligte Unternehmer versendet bzw. befördert (gebrochene Beförderung oder Versendung), liegt kein Reihengeschäft vor (Abschn. 3.14 Abs. 4 UStAE).

Die Beförderung/Versendung kann durch einen Lieferer, Abnehmer oder Beauftragten erfolgen (Abschn. 3.14 Abs. 3 UStAE).

Wird der Liefergegenstand zuvor durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten be- oder verarbeitet ist Gegenstand der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand (Abschn. 3.14 Abs. 4 UStAE).

III. Zuordnung der bewegten Lieferung

Wird der Liefergegenstand durch den ersten Lieferanten befördert oder versendet, ist die „bewegte Lieferung“ der Lieferung zwischen ihm und dem ersten Abnehmer zuzuordnen. Wird der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abhollieferung), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in der Reihe zuzuordnen.

Für den Fall, dass ein Abnehmer, der gleichzeitig auch Lieferer ist (Zwischenhändler), den Gegenstand befördert oder versendet, wird die „bewegte Lieferung“ der Lieferung an diesen Abnehmer zugeordnet, wenn dieser nicht nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Dieser Nachweis ist im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen wie folgt zu führen:

  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (innergemeinschaftliche Warenbewegung) und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.

  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Ausfuhrlieferung), ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.

  • Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet (Einfuhr), ist von einem ausreichenden Nachweis auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird

Im Rahmen des Reihengeschäfts kann lediglich eine Ausfuhrlieferung (Abschn. 3.14 Abs. 14 UStAE) bzw. innergemeinschaftliche Lieferung (Abschn. 3.14 Abs. 13 UStAE) vorliegen, diese ist der bewegten Lieferung zuzuordnen. Eine Ortsverlagerung nach § 3 Abs. 8 UStG ist nur für die bewegte Lieferung möglich (Abschn. 3.14 Abs. 15 UStAE).

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