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Nießbrauch
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Nießbrauchs
Der Nießbrauch ist eine persönliche Dienstbarkeit, die den Inhaber berechtigt, die Nutzungen eines Gegenstandes kraft eigenen Rechts zu ziehen, ohne selbst dessen Eigentümer zu sein (§ 1030 BGB, § 1037 BGB) . Auch der Sachbesitz und das Recht zur Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Gegenstandes zählen dazu (§ 1036 BGB). Als höchstpersönliches Recht ist es unvererblich (§ 1059 BGB) und unübertragbar (§ 1061 BGB).
Mit einem Nießbrauch belastet werden können Sachen aller Art wie auch Rechte. In der Praxis wird häufig von der Nießbrauchsbestellung an einem Privatgrundstück Gebrauch gemacht.
Die Einräumung erfolgt sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich bzw. teilweise unentgeltlich.
Mit der Einräumung eines Nießbrauchs können Vermögen wie auch Einkunftsquellen verlagert und steuerliche Vorteile gesichert werden. Das Eigentum an dem Gegenstand und die Nutzungsbefugnis fallen auseinander. Der zivilrechtlichen Verlagerung folgt das Steuerrecht jedoch nicht uneingeschränkt. Vorsicht ist insofern geboten, als bei manchen Gestaltungen Abschreibungsmöglichkeiten wie auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben verloren gehen können. Stets sollte eine gründliche Beratung erfolgen unter Abwägung der ggf. gegenläufigen Interessen und Auswirkungen (zivilrechtlich, ertragsteuerlich, schenkungssteuerlich oder umsatzsteuerlich).
Anstelle eines Nießbrauchs und in ihren Konsequenzen weniger weitreichend können dingliche Wohnrechte (§ 1093 BGB) wie auch nur obligatorische Nutzungsrechte (§ 1090 BGB) eingeräumt werden.
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II. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Gegenstände des Nießbrauchs
Ein Nießbrauch kann bestellt werden an folgenden Gegenständen:
bewegliche und unbewegliche Sachen (§ 1030 BGB, § 1032 BGB),
Rechte (§ 1068 BGB),
Erbschaft (§ 1089 BGB),
gesamtes Vermögen (§ 1085 BGB),
Unternehmen,
Gesellschaftsanteil.
2. Entstehung des Nießbrauchs
Der Bestellung eines Nießbrauchs können die unterschiedlichsten entgeltlichen wie unentgeltlichen Rechtsgeschäfte zugrunde liegen (Schenkungsversprechen, Vermächtnis, Testament, Vertrag, ...).
Erst durch das dingliche Erfüllungsgeschäft wird der Nießbrauch an dem jeweiligen Gegenstand erworben. Diese Bestellung erfolgt nach den für die Übertragung des jeweiligen Gegenstandes geltenden Regeln:
bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB),
bei unbeweglichen Sachen durch Einigung (notariell) und Eintragung (§ 873 BGB),
bei Rechten durch Einigung und Abtretung (§ 1068 BGB),
bei Erbschaft oder Gesamtvermögen durch Übertragung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstände.
Da minderjährige Kinder nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, ist für eine wirksame Bestellung des Nießbrauchs durch die Eltern i.d.R. erforderlich, einen Ergänzungspfleger hinzuzuziehen.
Die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Erhaltung der Sache während des Nießbrauchs regelt § 1041 BGB. Abweichende vertragliche Reglungen können insbesondere im Rahmen eines Vorbehaltsnießbrauchs sinnvoll sein.
3. Beendigung des Nießbrauchs
Der Nießbrauch endet
mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB),
durch einseitige Erklärung des Nießbrauchers, Aufgabe (§ 1064 BGB),
durch Eintritt einer zuvor vereinbarten Bedingung.
4. Zweck und Formen
a) Versorgungsnießbrauch/Sicherungsnießbrauch
Beim Versorgungsnießbrauch steht die Versorgung des Nießbrauchers im Vordergrund (Alterssicherung u.a.). Mit der Überlassung der Einkunftsquelle soll die Versorgung des Nießbrauchers abgesichert werden.
Der Sicherungsnießbrauch dient lediglich den Sicherungszwecken des Nießbrauchers. Nicht immer übt der Sicherungs-Nießbraucher seine Rechte tatsächlich aus.
b) Zuwendungsnießbrauch/Vorbehaltsnießbrauch
Der Zuwendungsnießbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass der alte (und neue) Eigentümer einem Dritten den Nießbrauch zuwendet.
Hingegen wechselt im Rahmen der Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs der Eigentümer, jedoch behält sich der bisherige Eigentümer im Rahmen der Übertragung den zukünftigen Nießbrauch vor.
c) Quotennießbrauch/Bruchteilsnießbrauch
Von einem Quotennießbrauch spricht man, wenn dem Nießbraucher ein bestimmter Anteil an den Erträgen des belasteten Gegenstandes (z.B. Grundstück) zusteht.
Dieser ist zu unterscheiden von einem Bruchteilsnießbrauch, bei dem der Nießbrauch an einem Bruchteil des Gegenstandes bestellt wird.
5. Wesentliche Folgen
Dem Nießbraucher stehen umfassend die Nutzungen aus dem Gegenstand zu. Zwar dürfen aus dieser Gesamtnutzung einzelne Nutzungen ausgenommen werden, soweit der Charakter des Nießbrauchs nicht beeinträchtigt wird. Die Bestellung eines Nießbrauchs in der Art, dass überhaupt nur einzelne Nutzungen zugewiesen werden sollen, ist nicht zulässig (§ 1030 BGB).
Nutzungen sind typischerweise Mieten, Zinsen und Dividenden, im BGB definiert als die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB). So tritt z. B. bei vermieteten Gegenständen der Nießbraucher in die Rechtstellung des Eigentümers ein (§ 577 BGB), so dass ihm die Mietzahlungen zustehen und an ihn zu zahlen sind. Der Nießbraucher ist zum Besitz berechtigt (§ 1036 BGB).
Allerdings werden für den Nießbraucher auch Verpflichtungen begründet.
Er hat den Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Verfügungen über den Gegenstand oder dessen Umgestaltung darf er nicht vornehmen (§ 1037 BGB) abgesehen von speziellen Ausnahmen für Zubehör (§ 1048 BGB) oder verbrauchbare Güter (§ 1067 BGB).
Zudem hat der Nießbraucher die Lasten zu tragen, wobei jedoch ein größerer Spielraum für individuelle Ausgestaltungen besteht (§ 1047 BGB). Von einem Netto-Nießbrauch spricht man, wenn die Lastentragung beim Nießbraucher liegt. Verbleibt nach den getroffenen Absprachen die Lastentragung jedoch völlig beim Nießbrauchbesteller (Eigentümer), spricht man von einem Brutto-Nießbrauch. Die steuerlichen Rahmenbedingungen – hinsichtlich der Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen – sollten beachtet werden (s.u.).
6. Ähnliche Rechte
Dingliches Wohnrecht:
Von dem dinglichen Wohnrecht (genauer: Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB) unterscheidet sich der Nießbrauch im Wesentlichen durch die weiter gehende Übernahme der Lastentragung.
Obligatorisches Nutzungsrecht:
Obligatorische Nutzungsrechte begründen lediglich schuldrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten, ihnen fehlt der dingliche Charakter mit Wirkung gegenüber Dritten. Ein obligatorisches Nutzungsrecht kann insbesondere dann vorliegen, wenn mangels Eintragung im Grundbuch ein dingliches Nutzungsrecht nicht entstanden ist (fehlgeschlagener Nießbrauch).